Wir bieten unseren Kunden an, dass wir ihre Rechnungen anstelle per Post in Papierform per E-Mail als PDF-Anhang versenden. Durch die Neufassung des §14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBI 2011 I S. 2131) sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 01.07.2011 neu gefasst worden. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen ohne qualifizierte digitale Signatur, die per E-Mail übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Nach §14 Abs. 1 S. 6 UStG n.F. ist durch ein beliebiges innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Nach Ansicht des BMF ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Begriff innerbetriebliches Kontrollverfahren bedeutet nicht, dass es sich um ein technisches oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Die elektronische Rechnung muss elektronisch archiviert werden (konform zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).
Wir weisen darauf hin, dass die Aufbewahrungsdauer wie bei der Papierrechnung mindestens 10 Jahre beträgt. Zur Aufbewahrung wird keine bestimmte Technologie eines Speichermediums vorgeschrieben. Jedoch ist bei der Speicherung über technische und/oder organisatorische Verfahren die Unveränderbarkeit der Dokumente sicherzustellen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch auf der Website der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de).
Nein. Elektronische Rechnungen i.S. des §14 Abs. 1 S. 8 UStG n.F. sind zwingend elektronisch aufzubewahren. Eine ausschließliche Aufbewahrung in Papierform ist für steuerliche Zwecke unzulässig, da hierdurch das Recht der Finanzbehörde auf Datenzugriff konterkariert würde (§147 Abs. 6 AO).
Sie erhalten eine E-Mail mit jeweils einem PDF-Dokument.
Alle Kundinnen und Kunden , die zukünftig ihre Rechnungen per E-Mail erhalten möchten, können auf unserer Homepage ein Formular ausfüllen und sich dafür freischalten lassen.
Über den persönlichen Ansprechpartner von ACP Baustofftechnik kann die elektronische Rechnung per E-Mail erneut angefordert werden.
Nein. Der Service ist für Sie kostenlos.
Diese Änderungen können über Ihren persönlichen Ansprechpartner bei ACP Baustofftechnik erfolgen.
Ihre Firewall und Ihr SPAM-Filter sollten E-Mails von „acp-baustofftechnik.de“ zulassen. Ist die E-Rechnung trotzdem nicht im Posteingang angekommen, prüfen Sie bitte in den Einstellungen Ihres E-Mail-Programms, ob eventuell ein Spam-Filter diese E-Mail aussortiert hat.
In der Regel erhalten Sie die erste E-Rechnung innerhalb von 1-2 Werktagen nach der Freischaltung.
Sollten Sie nicht zufrieden sein, können Sie den elektronischen Rechnungsversand jederzeit rückgängig machen. Schreiben Sie uns hierzu einfach eine E-Mail an: info@acp-baustofftechnik.de.