EINKAUFSBEDINGUNGEN

Rechtliches

Einkaufsbedingungen der ACP Baustofftechnik

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von ACP („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass ACP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter www.acp-baustofftechnik.de/EKB abrufbar.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ACP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ACP in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ACP maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten ACP gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von ACP gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von ACP auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant ACP zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet ACP grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von ACP ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen.

Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch ACP. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.

(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für ACP kostenfrei. Auf Verlangen von ACP sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(4) Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von ACP nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen ACP zum Rücktritt vom Vertrag.

III. Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von ACP in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, ACP unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACP vorgenommenen werden.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ACP – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann ACP eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro (EUR) 50, – pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. ACP ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt ACP die verspätete Leistung an, wird ACP die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(4) Der Lieferanspruch von ACP wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von ACP statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von ACP in Deutschland, 74635 Kupferzell, Am Wasserturm 4, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ACP über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(3) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von ACP gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss ACP seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von ACP eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls ACP in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

(4) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

V. Informationspflichten, Subunternehmer

(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant ACP frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. ACP ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.

(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber ACP geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist ACP schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von ACP umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit ACP auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.

(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit ACP abgeschlossenen Vertrag.

(4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von ACP zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass die von ACP vor Durchführung der Dienstleistungen vorgelegte Fremdfirmenvereinbarung unterzeichnet wird und sowohl diese Fremdfirmenvereinbarung als auch die sonstigen Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet werden.

VI. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von ACP vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen.

Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.

(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. ACP-Artikelnummer) im Original an ACP zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.

(4) Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von ACP vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von ACP eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist ACP nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(5) ACP schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von ACP gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ACP in gesetzlichem Umfang zu. ACP ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ACP noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

(1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an ACP unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt ACP jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von ACP durch den Lieferanten wird für ACP vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass ACP im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für ACP verwahrt werden.

VIII. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

(1) Alle durch ACP zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an ACP notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(2) An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von ACP überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich ACP Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an ACP vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von ACP angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

(3) Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout, Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Zurverfügungstellung Eigentum von ACP. Des Weiteren erhält ACP an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch ACP geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.

(4) Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferanten untersagt, ACP oder die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und ACP in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

IX. Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte von ACP bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ACP die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von ACP – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von ACP oder vom Lieferanten stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen ACP Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ACP beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch ACP unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von ACP im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von ACP (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von ACP bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ACP jedoch nur, wenn ACP erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von ACP durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ACP gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ACP den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ACP unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird ACP den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

(8) Im Übrigen ist ACP bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ACP nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(9) Für den Fall, dass ACP einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und ACP das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet ACP eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu erstatten. Die Bearbeitungspauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet. ACP kann mangelhafte Artikel, insbesondere Massenartikel, sammeln und in größeren Einheiten an den Lieferanten versenden. Für jede Rücksendung von mangelhaften Produkten ist der Lieferant verpflichtet, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100, – zu bezahlen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, ACP die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen zu ersetzen.

(10) Sofern mit der Marke ACP gekennzeichnete Produkte von ACP berechtigterweise zurückgeschickt oder von ACP nicht abgenommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 15.000, – als vereinbart.

X. Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von ACP innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen ACP neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. ACP ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die ACP ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von ACP (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor ACP einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird ACP den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ACP tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche von ACP nach Absatz 1 gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch ACP oder durch einen Kunden von ACP weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.

XI. Produkthaftung und Versicherungspflicht

(1) Für den Fall, dass ACP aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, ACP von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von ACP durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird ACP den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

(3) Der Lieferant haftet im Übrigen auch für Schäden, die ACP durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Lieferanten zurückzuführen sind (z.B. öffentliche Werbemaßnahmen).

(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Während des Vertragsverhältnisses mit ACP hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat ACP auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

XII. Verjährung

(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen ACP geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit ACP wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

XIII. Exportkontrolle und Zoll

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ACP über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:

  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
  • die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
  • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
  • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
  • (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
  • alle sonstigen Informationen und Daten, die ACP bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.

Der Lieferant ist verpflichtet, ACP unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

(2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die ACP hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

XIV. Regelkonformität

(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.

(2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von ACP. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern.

(3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.

(4) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an ACP gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.

(5) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

(6) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber ACP namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies ACP unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant ACP unverzüglich zu informieren.

(7) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, ACP unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

(8) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten ACP oder dem von ACP beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat.

(10) Falls es sich bei den vom Lieferanten an ACP gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen ACP unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften.

(11) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien ACP und den mit ACP verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl ACP, die mit ACP verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist ACP jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch ACP Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

XV. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen ACP und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Öhringen, Deutschland. ACP ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

 

Stand: Januar 2020

Kontakt
Kontakt
Schließen
Um dieses Formular nutzen zu können, müssen Sie die Cookies akzeptieren.
Ihre Ansprechpartner:
ACP  Baustofftechnik
ACP Baustofftechnik
Felix Reibold
Felix Reibold
Qualitätsmanagement & Compliance
Frieder Wolpert
Frieder Wolpert
Qualitätsmanagement & Compliance Beauftragter
Sandra Müller
Sandra Müller
Heiko Dorsch
Heiko Dorsch
Produktmanager
Heiko  Dorsch
Heiko Dorsch
Sandra Müller
Sandra Müller
Bitte bestätigen Sie, dass Sie kein Roboter sind.
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
Ihr Ansprechpartner wird sich bald bei Ihnen melden.